Attraktive Steuervorteile
Steuerfreibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung bis 500,- €Mitarbeiter/in und Jahr
ein kurzer Überblick zu den Regelungen aus §3 Nr. 34 EstG
Gesetzliche Grundlagen:
Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des §§ 20 und 20a des Fünften Gesetzbuches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Mit dem Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber dabei unterstützt werden, betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter/innen durchzuführen. Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen, die in § 20 SGB V geregelt sind.
Das bringt nicht nur der Belegschaft Vorteile.Mit der Arbeitsplatz- bzw. Büromassage als Gehaltsextra können Sie den Einsatz der Mitarbeiter honorieren, ohne Ihre Lohnnebenkosten zu erhöhen. Und - Sie bleiben flexibel, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt.
Tipp: Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberleistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.