E komo mai.....
von Herzen ein Willkommen zum
... Entspannen, Auftanken & Loslassen

"Die mobilen Massagen von Katrin
 Graf genießen unsere Mitarbeiter
 seit einem halben Jahr regelmäßig.
 Wir konnten schon nach wenigen
 Wochen eine spürbare Verbesserung
 des Betriebsklimas beobachten."

Christoph Burkard, Geschäftsführer der ITZ-GmbH, Fulda.

"Entpannung für Körper,
 Geist und Seele, was kann
 es schöneres geben!"

"Maluhia heißt auf hawaainisch
 Frieden und unser Anliegen ist es,
 das Sie durch Massagen Entspannung und Frieden erfahren"

 Das etwas andere
 Geschenk für Familie und
 Freunde, aber auch für
 Mitarbeiter und Kunden:

 "Verschenken Sie Gesundheit
  und Entspannung"

 

Attraktive Steuervorteile

Steuerfreibetrag für die betriebliche Gesundheitsförderung bis 500,- €Mitarbeiter/in und Jahr

ein kurzer Überblick zu den Regelungen aus §3 Nr. 34 EstG

Gesetzliche Grundlagen:

 Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des §§ 20 und 20a des Fünften Gesetzbuches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr  nicht übersteigen.

Mit dem Steuerfreibetrag sollen Arbeitgeber dabei unterstützt werden, betriebsinterne Maßnahmen zur Gesundheitsförderung für die Mitarbeiter/innen durchzuführen. Steuerbegünstigt sind gesundheitsfördernde Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen, die in § 20 SGB V geregelt sind.

Das bringt nicht nur der Belegschaft Vorteile.Mit der Arbeitsplatz- bzw. Büromassage als Gehaltsextra können Sie den Einsatz der Mitarbeiter honorieren, ohne Ihre Lohnnebenkosten zu erhöhen. Und - Sie bleiben flexibel, da es sich um eine freiwillige Leistung handelt.

Tipp: Der Steuerfreibetrag gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberleistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht werden. Falls die Leistungen unter Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung des vereinbarten Arbeitslohns erbracht werden, sind sie nicht steuerfrei.